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Leitfaden · Deutschland

So kaufen Sie bei einer Zwangsversteigerung.

In Deutschland versteigert das Amtsgericht Immobilien im Auftrag von Gläubigern oder zur Auflösung einer Gemeinschaft. Der Ablauf ist im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelt. Dieser Leitfaden führt Sie von der Bekanntmachung bis zum Grundbuch.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, die Bekanntmachung des Gerichts und der Rat einer in Deutschland zugelassenen Fachperson.

1Finden und prüfenObjekt, Akte, Belastungen 2VorbereitenSicherheit, Finanzierung 3Der TerminBieten und Zuschlag 4Nach dem ZuschlagZahlen, Grundbuch, Besitz
Phase 1

Finden und prüfen

Bevor Sie über Geld nachdenken, klären Sie, was genau versteigert wird.

1
Auf BidTerra

Das Objekt finden

Die Gerichte veröffentlichen ihre Versteigerungstermine im ZVG-Portal der Länder. BidTerra zeigt aus der öffentlichen Liste Adresse, Objektart, Verkehrswert, Termin und Aktenzeichen auf einer Karte.

  • Filtern Sie nach Bundesland, Ort, Objektart und Verkehrswert.
  • Notieren Sie das Aktenzeichen: Mit ihm finden Sie die Akte beim Gericht.
  • Der Link am Objektblatt führt Sie zur amtlichen Seite des ZVG-Portals; dort stehen Bekanntmachung und gegebenenfalls Gutachten.

Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sind nicht abgedeckt: Sie veröffentlichen nicht im ZVG-Portal, ihre Termine finden Sie bei den dortigen Amtsgerichten. Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg sind nur teilweise abgedeckt.

2
Beim Amtsgericht

Akte und Gutachten lesen

Das Gericht lässt den Verkehrswert durch ein Gutachten ermitteln. Das Gutachten und die Akte sind die wichtigste Informationsquelle: Zustand, Belegung, Rechte, Baulasten.

  • Fragen Sie bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach der Einsicht in die Akte; viele Gerichte stellen das Gutachten auch im ZVG-Portal bereit.
  • Besichtigen Sie das Objekt, wenn möglich, von außen; ein Recht auf Besichtigung von innen haben Sie nicht.
  • Das Gutachten ist eine Momentaufnahme und keine Zusicherung; oft hat der Gutachter das Objekt nur von außen gesehen.
Wichtig: Bei der Zwangsversteigerung gibt es keine Gewährleistung für Sachmängel (§ 56 ZVG). Sie erwerben das Objekt, wie es steht.
3
Beim Amtsgericht

Rechte und Belastungen verstehen

Nicht alles erlischt mit dem Zuschlag. Im geringsten Gebot (§ 44 ZVG) stehen die Kosten und die Rechte, die der Ersteher übernimmt.

  • Wohnrechte, Nießbrauch und Dienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs können bestehen bleiben (§ 52 ZVG).
  • Rechte, die dem bestbetreibenden Gläubiger vorgehen, bleiben bestehen; nachrangige erlöschen (§§ 44, 52, 91 ZVG).
  • Prüfen Sie auch Baulasten und öffentliche Lasten (etwa rückständige Grundsteuer) bei der Gemeinde.

Der Wert der bestehen bleibenden Rechte wird zu Ihrem Gebot gerechnet und erhöht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Phase 2

Vorbereiten

Ohne Sicherheitsleistung und Finanzierung geht es nicht.

4
Bei Ihnen

Bietsicherheit leisten

Auf Verlangen eines Beteiligten muss ein Bieter Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswerts leisten (§ 68 ZVG). Bar bezahlen können Sie nicht.

  • Zugelassen sind ein Verrechnungsscheck einer in Deutschland zugelassenen Bank oder der Bundesbank, frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt, eine unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (§ 69 ZVG).
  • Die Überweisung muss vor dem Termin auf dem Konto der Gerichtskasse eingegangen sein; bringen Sie den Nachweis mit.
  • Die Sicherheit wird auf Ihr Gebot angerechnet; wenn Sie nicht zum Zug kommen, erhalten Sie sie zurück.
10 %des Verkehrswerts
Beispiel bei 200.000 € Verkehrswert20.000 €
5
Bei Ihnen

Finanzierung klären

Das Bargebot ist nach dem Zuschlag innerhalb weniger Wochen fällig. Eine Bank braucht für ein Darlehen meist Zeit und eine Grundschuld.

  • Sprechen Sie mit Ihrer Bank, bevor Sie bieten, und fragen Sie nach einer Finanzierungszusage für Zwangsversteigerungen.
  • Kalkulieren Sie Reserven für Renovierung, Räumung und Steuern ein.
  • Mit dem BidTerra-Rechner schätzen Sie den Gesamtaufwand (Grunderwerbsteuer des Bundeslandes, Gerichts- und Grundbuchkosten).

Zum Rechner für Deutschland ›

Phase 3

Der Termin

Eine Bietstunde im Gericht entscheidet über Monate der Vorbereitung.

6
Beim AmtsgerichtDauer: mindestens 30 Minuten

Im Termin bieten

Der Termin findet im Gericht statt. Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten und endet, wenn trotz Aufforderung niemand mehr bietet (§ 73 ZVG).

  • Bringen Sie einen Ausweis mit; für Vertretene eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 71 ZVG).
  • Das Gericht verliest die Bedingungen und das geringste Gebot, bevor Sie bieten.
  • Ein Gebot bindet Sie, bis ein höheres Gebot abgegeben wird.
7
Beim Amtsgericht

Wertgrenzen: 5/10 und 7/10

Zwei Grenzen schützen Schuldner und Gläubiger. Liegt das Meistgebot unter der Hälfte des Verkehrswerts, ist der Zuschlag zu versagen (§ 85a ZVG). Liegt es unter sieben Zehnteln, kann ein berechtigter Beteiligter beantragen, den Zuschlag zu versagen (§ 74a ZVG).

  • Beide Grenzen gelten, bis der Zuschlag einmal aus einem dieser Gründe versagt wurde; danach entfallen sie in einem neuen Termin (§ 74a Abs. 4 ZVG, § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG).
  • Maßgeblich ist das Gebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte.
  • Der Zuschlag wird oft in einem eigenen Verkündungstermin erteilt, der in der Regel innerhalb einer Woche liegt (§ 87 Abs. 2 ZVG).
ab 70 %Zuschlag regelmäßig möglich
50 % bis 70 %Zuschlag auf Antrag zu versagen
unter 50 %Zuschlag zu versagen
Phase 4

Nach dem Zuschlag

Mit dem Zuschlag gehört Ihnen das Objekt, aber die Arbeit fängt erst an.

8
Beim Amtsgericht

Zuschlag, Zahlung und Kosten

Mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses werden Sie Eigentümer (§ 90 ZVG). Das Bargebot zahlen Sie im Verteilungstermin, zuzüglich 4 % Zinsen ab dem Zuschlag (§ 49 ZVG).

  • Ihre Sicherheit wird angerechnet; den Rest zahlen Sie rechtzeitig an das Gericht.
  • Zahlen Sie nicht, wird das Objekt erneut versteigert, und Sie haften für einen Mindererlös (§§ 118, 133 ZVG).
  • Zusätzlich fallen an: Zuschlagsgebühr des Gerichts, Grundbuchkosten und Grunderwerbsteuer.
Meistgebot200.000 €
+
Grunderwerbsteuer (z. B. 6,5 %)13.000 €
=
ohne Gerichts- und Grundbuchkosten213.000 €
9
Beim Amtsgericht

Grundbuch und Besitz

Das Gericht ersucht das Grundbuchamt, Sie als Eigentümer einzutragen (§ 130 ZVG). Die Grunderwerbsteuer ist vorher nachzuweisen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts).

  • Der Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel gegen den Schuldner und Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat (§ 93 ZVG).
  • Mieter behalten ihren Mietvertrag, Sie haben aber ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, nur zum ersten zulässigen Termin; der Kündigungsschutz (§ 573 BGB) gilt weiter (§ 57a ZVG).
  • Räumung und Übergabe können Monate dauern. Rechnen Sie mit Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten.
Praxis: Wenn Bewohner ohne Rechtsgrund im Objekt bleiben, hilft der Titel, aber die Räumung kostet Zeit und Geld.

Glossar

Verkehrswert

Der vom Gericht festgesetzte Wert des Objekts (§ 74a Abs. 5 ZVG). Er stützt sich auf ein Gutachten und ist kein Preis, zu dem verkauft wird. Er legt die Wertgrenzen und die Höhe der Bietsicherheit fest.

Geringstes Gebot

Das Mindestgebot, das mindestens die Verfahrenskosten und die bestehen bleibenden Rechte decken muss (§ 44 ZVG). Wer weniger bietet, kann den Zuschlag nicht erhalten.

Bestehen bleibende Rechte

Rechte im Grundbuch, die der Ersteher übernimmt, etwa Wohnrechte oder Dienstbarkeiten (§ 52 ZVG). Ihr Wert gehört wirtschaftlich zum Preis, den Sie zahlen.

Bargebot

Der Teil des Meistgebots, der bar zu zahlen ist, also das Gebot ohne die bestehen bleibenden Rechte (§ 49 ZVG).

Meistgebot

Das höchste Gebot, wenn die Bietzeit endet und niemand mehr bietet.

Zuschlag

Der gerichtliche Beschluss, mit dem das Objekt dem Meistbietenden zugesprochen wird. Mit seiner Verkündung wird er Eigentümer (§ 90 ZVG).

Verteilungstermin

Der Termin, in dem das Gericht den Erlös verteilt. Bis dahin muss das Bargebot gezahlt sein (§ 107 ZVG).

Teilungsversteigerung

Eine Versteigerung, um eine Miteigentümergemeinschaft aufzulösen (§ 180 ZVG). Hier wird oft auch bewohntes Eigentum versteigert.

Quellen

Gesetze im Wortlaut des Bundesministeriums der Justiz, ZVG-Portal der Länder. Die Verweise sind nicht abschließend; im Zweifel gilt der aktuelle Gesetzestext.

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